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IWB Nr. 10 vom Seite 509 Fach 11a Seite 344

Verweigerung des Splittingtarifs für ver- heiratete Grenzpendler mit EG-Recht vereinbar?

— Frans Gschwind/FA Aachen-Außenstadt §§ 1 Abs. 3, 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG; Art. 48 EGV

Schlußanträge des Generalanwalts Damaso Ruiz-Jarabo Colomer v. zum Vorlagebeschluß des FG Köln 1 K 4228/97 v. (IWB F. 11a S. 243 ff.):

Es verstößt nicht gegen Artikel 48 EG-Vertrag, daß das Einkommensteuerrecht des Beschäftigungsstaats eines Arbeitnehmers, der mit seinem Ehegatten in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, das Recht zur Wahl des Splittingverfahrens und des Splittingtarifs davon abhängig macht, daß die Einkünfte beider Ehegatten mindestens 90 % seiner Besteuerung unterliegen, oder, wenn dies nicht der Fall ist, die im Ausland erzielten und in seinem Hoheitsgebiet nicht der Steuer unterliegenden Einkünfte der Ehegatten einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, auch wenn dieses Wahlrecht bei gebietsansässigen Ehegatten keinerlei Bedingungen unterliegt.

Anmerkungen:

Im Klartext gesprochen hält Generalanwalt Colomer den Ausschluß von verheirateten Grenzpendlern mit wesentlichen Auslandseinkünften vom Splittingtarif aufgrund der §§ 1 Abs. 3, 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG für zulässig.

Dieses Votum überrascht. Verheiratete Inländer erhalten auf Antrag unabhängig von der Höhe ausländischer Einkünfte den Splittingtarif. Ob dies auch bei nichtansässigen Gemeinschaftsbürgern zulässig i...

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