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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 08 | Verpflegungspauschalen: Keine Begrenzung auf drei Monate bei Fahrtätigkeit

Der BFH hat in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass die Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei einer Fahrtätigkeit keine Anwendung findet. Bei Dienst- und Geschäftsreisen, bei einer Einsatzwechseltätigkeit und auch bei einer doppelten Haushaltsführung bleibt es hingegen bei der Dreimonatsfrist.

Zahlreiche wichtige Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof in den letzten Wochen veröffentlicht. Unser erstes Urteil für heute betrifft den Abzug von Verpflegungsmehraufwand.

Wie Sie wissen, sind Mehraufwendungen für Verpflegung grundsätzlich steuerlich nicht abziehbar. Weder bei Selbständigen als Betriebsausgabe, noch bei Arbeitnehmern als Werbungskosten. Eine Ausnahme gilt jedoch bei einer Auswärtstätigkeit. Gestaffelt nach der Dauer der Abwesenheit kommt hier ein pauschaler Abzug in Betracht. Das gilt nicht nur bei klassischen Geschäfts- oder Dienstreisen, sondern auch bei einer Einsatzwechseltätigkeit und bei einer Fahrtätigkeit. Bei einer längerfristigen vorübergehenden auswärtigen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen jedoch auf die ersten drei Monate besc...

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