BFH Beschluss v. - VIII B 170/10

Fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze nicht für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ausreichend

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 1. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

2 2. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

3 Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erfordert insbesondere die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs —BFH— (vgl. dazu , BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 54, m.w.N.). Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der mit der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des BFH nicht übereinstimmt. Tatsächlich ist das FG erkennbar von der Rechtsauffassung des BFH zur sog. Abfärbewirkung ausgegangen und hat sich dabei sogar ausdrücklich auf die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des (BFHE 186, 37, BStBl II 1998, 603) berufen. Nach Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls ist das FG dann zu dem Schluss gekommen, die Tätigkeit der Apothekengesellschaft sei von derjenigen der Klägerin nicht abgrenzbar.

4 Demgemäß könnte allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalls vorliegen. Das reicht aber grundsätzlich für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus.

5 Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder aber, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 201, 204; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55 und 68). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1169 Nr. 7
YAAAD-83207