Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor
Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit
Anfragebeschluss des Senats vom - 5 StR 394, 440 und 474/10 -
eingeleiteten Verfahrens nach § 132
GVG.
Bis dahin werden die Akten an das
Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg zur Fortführung der nach §
67e Abs. 1 Satz 1, § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen
Überprüfungen zurückgegeben.
G r
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Gegen den Verurteilten wird die
Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem vollstreckt, in dem er u.a. wegen
Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs
Monaten verurteilt worden war. Zehn Jahre der Unterbringung waren am 27.
Dezember 2010 vollzogen.
Nach Rechtskraft des
Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.
Dezember 2009 (Individualbeschwerde 19359/04, EuGRZ 2010, 25) zur
rückwirkenden Anwendung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB hat der
Verurteilte die Erledigterklärung der Maßregel beantragt. Mit
Beschluss vom hat das Landgericht Hamburg die Fortdauer der
Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus angeordnet, wobei es die
Vorgaben des Senats im Anfragebeschluss vom (5 StR 394, 440,
474/10, NJW 2011, 240; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) zugrunde
gelegt hat. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg möchte die
hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwerfen. Im Blick
auf entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte hat es die Sache
dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3
GVG vorgelegt.
Mit seinem Anfragebeschluss hat
der Senat eine rückwirkende Anwendbarkeit des § 67d Abs. 3 Satz 1
StGB grundsätzlich bejaht und wegen divergierender Rechtsprechung des 4.
Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur identischen Rechtsfrage sowie wegen
grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage das Verfahren nach § 132
GVG eingeleitet. Dabei hat der Senat § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB allerdings
weiter einschränkend dahin ausgelegt, dass die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu
erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder
Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten
des Untergebrachten abzuleiten ist (Leitsatz 2 des genannten Beschlusses); bei
diesem Maßstab kommt in Ausnahmefällen auch eine Aussetzung der
weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung in Betracht
(Anfragebeschluss Rn. 47).
Bis zur Erledigung
des Verfahrens nach § 132 GVG, das auch nach Eingang der Antworten der
anderen Senate voraussichtlich noch längere Zeit in Anspruch nehmen wird,
sind die Akten - nicht anders als in den Ausgangsverfahren und weiteren
Parallelsachen - dem vorlegenden Oberlandesgericht zurückzugeben. Dieses
hat bereits unter Zugrundelegung der vom Senat im Anfragebeschluss formulierten
Grundsätze die Überprüfung der weiteren Vollstreckung der
Unterbringung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die ihm
vorgelegte Frage der zuständigen Strafvollstreckungskammer
übertragen.
Fundstelle(n):
OAAAD-82594