BGH Beschluss v. - 5 StR 56/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Tenor

Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebeschluss des Senats vom - 5 StR 394, 440 und 474/10 - eingeleiteten Verfahrens nach § 132 GVG.

Bis dahin werden die Akten an das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg zur Fortführung der nach § 67e Abs. 1 Satz 1, § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen Überprüfungen zurückgegeben.

G r ü n d e

Gegen den Verurteilten wird die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem vollstreckt, in dem er u.a. wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Zehn Jahre der Unterbringung waren am 27. Dezember 2010 vollzogen.

Nach Rechtskraft des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde 19359/04, EuGRZ 2010, 25) zur rückwirkenden Anwendung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB hat der Verurteilte die Erledigterklärung der Maßregel beantragt. Mit Beschluss vom hat das Landgericht Hamburg die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus angeordnet, wobei es die Vorgaben des Senats im Anfragebeschluss vom (5 StR 394, 440, 474/10, NJW 2011, 240; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) zugrunde gelegt hat. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg möchte die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwerfen. Im Blick auf entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte hat es die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG vorgelegt.

Mit seinem Anfragebeschluss hat der Senat eine rückwirkende Anwendbarkeit des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB grundsätzlich bejaht und wegen divergierender Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur identischen Rechtsfrage sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage das Verfahren nach § 132 GVG eingeleitet. Dabei hat der Senat § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB allerdings weiter einschränkend dahin ausgelegt, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (Leitsatz 2 des genannten Beschlusses); bei diesem Maßstab kommt in Ausnahmefällen auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung in Betracht (Anfragebeschluss Rn. 47).

Bis zur Erledigung des Verfahrens nach § 132 GVG, das auch nach Eingang der Antworten der anderen Senate voraussichtlich noch längere Zeit in Anspruch nehmen wird, sind die Akten - nicht anders als in den Ausgangsverfahren und weiteren Parallelsachen - dem vorlegenden Oberlandesgericht zurückzugeben. Dieses hat bereits unter Zugrundelegung der vom Senat im Anfragebeschluss formulierten Grundsätze die Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die ihm vorgelegte Frage der zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen.

Fundstelle(n):
OAAAD-82594