BGH Beschluss v. - 2 StR 49/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Limburg vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 1), ferner wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Fall 2), sowie wegen vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine unerlaubt erworbene Kriegswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von zwei halbautomatischen Schusswaffen, einer weiteren Schusswaffe und einer Vorderschaftrepetierflinte mit Kurzwaffengriff (Fall 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I. Der Schuldspruch im Fall 3 der Urteilsgründe ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Sinne abzuändern.

Nach den Feststellungen des Landgerichts lagerte G. , der "Sergeant at Arms" des Motorradclubs "MC Bandidos", eine Handgranate, zwei halbautomatische Selbstladepistolen, eine Vorderschaftrepetierflinte und ein Repetiergewehr mit Hilfe des Angeklagten, der dem Club als Anwärter auf eine Mitgliedschaft einen "Support" leisten wollte, in dessen Hütte auf einem Waldgrundstück ein. Der Angeklagte verschloss die Hütte und behielt den Schlüssel.

Damit erwarb der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die Handgranate als Kriegswaffe im Sinne von § 22a Abs. 1 Nr. 2 KWKG. Der Auffangtatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 6 KWKG, den derjenige erfüllt, der "über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausübt", tritt zurück (vgl. Heinrich in: Münch-Komm-StGB 2007 § 22a KWKG Rn. 106).

Bei dem Waffendelikt nach § 52 Abs. 1 WaffG hinsichtlich der Schusswaffen stehen Erwerb und Besitz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Tateinheit (vgl. BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 1).

II. Der Strafausspruch im Fall 3 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken und ist auf die Verfahrensrüge aufzuheben. Daher entfällt auch die Gesamtstrafe. Das Landgericht hat § 261 StPO verletzt, indem es bei der Strafzumessung nicht alle Beweise ausgeschöpft hat, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gemacht wurden.

Die Strafkammer hat sich in diesem Fall - anders als bei den Fällen 1 und 2 - nicht mit der nahe liegenden Möglichkeit einer für die Strafzumessung erheblichen Aufklärungshilfe durch den Angeklagten auseinander gesetzt. Dieser hatte nach dem polizeilichen Durchsuchungsbericht vom frühzeitig Angaben zur Rolle des G. bei dem Waffendelikt gemacht. Diese Angaben waren nach Ansicht des federführenden Polizeibeamten, die in einem Ermittlungsbericht festgehalten wurde, glaubhaft. Dies wäre vom Gericht zu überprüfen gewesen.

Den Inhalt des Durchsuchungsberichts und des Ermittlungsvermerks kann der Senat mit den Mitteln des Revisionsrechts rekonstruieren, nachdem das Tatgericht diese Urkunden gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen hat (vgl. BGHSt 43, 212, 214). Daraus ergeben sich Hinweise auf eine Aufklärungshilfe des Angeklagten, welche für die Strafrahmenwahl nach § 22a Abs. 3 KWKG und § 51 Abs. 3 WaffG oder nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB sowie für die Strafzumessung im engeren Sinne von Bedeutung sein können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAD-82534