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NWB Nr. 19 vom Seite 1603

KV-Beiträge eines Kindes als Sonderausgaben

Der Bundesverband [i]Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes ab VZ 2010 bei Eltern abzugsfähigder Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BDL) weist darauf hin, dass der Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug nun auch für Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge geltend machen kann, die er im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung für ein Kind übernommen hat, für das er Anspruch auf Kindergeld hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Hat also das Kind einen eigenen Versicherungsvertrag abgeschlossen, können die Eltern die Beiträge als Sonderausgaben abziehen, wenn sie die Beiträge für das Kind direkt an die Versicherung geleistet haben. Gleiches gilt, wenn das Kind die Beiträge zunächst selbst an die Versicherung entrichtet und die Eltern dem Kind die Beiträge im Rahmen von Unterhaltszahlungen erstatten. Ein Abzug der Sonderausgaben beim Kind scheidet dann aus. Beendet das [i]Prüfung, ob Abzug beim Kind oder bei den Eltern günstiger istKind während des Jahres seine Ausbildung und entfällt damit der Kindergeldanspruch bzw. Anspruch auf den Kinderfreibetrag bei den Eltern, muss im Einzelfall im Rahmen einer Günstigerprüfung berechnet werden, ob die während der Ausbildung vom Arbeitslohn abgezogenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei den Eltern oder beim Kind berücksichtigt werden sollen. Sollen die Beiträge dann bei den Eltern berücksichtigt werde...

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