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BFH 18.10.2012 VI R 16/11, KSR 5/2011 S. 12

Beginn der Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagungen

Der 10. Senat des FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass auch für Antragsveranlagungen die dreijährige Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO und damit im Ergebnis eine siebenjährige Festsetzungsfrist gilt. Die Festsetzungsfrist für Antragsveranlagungen 2003 endet nach Ansicht der Richter erst am . Der Senat legt §170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO verfassungskonform dahingehend aus, dass auch für Antragsveranlagungen die vierjährige Festsetzungsfrist erst nach Ablauf von drei Jahren zu laufen beginnt, wenn nicht schon vorher eine Steuererklärung abgegeben wurde. Dagegen hat der 4. Senat des FG Baden-Württemberg eine entsprechende Klage auf Durchführung einer Antragsveranlagung mit der Begründung abgewiesen, die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO greife bei Antragsveranlagungen nicht (

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