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Kosten für Oldtimer im Betriebsvermögen
Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Kosten für einen 30 Jahre alten Jaguar E-Type unangemessene Repräsentationsaufwendungen und nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Die Nutzung des Oldtimers ist hier als ein „ähnlicher Zweck”anzusehen. Er weist eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung auf wie die übrigen in dieser Vorschrift genannten Aufwendungen. Die Revision wurde nicht zugelassen.