BGH Beschluss v. - IX ZA 42/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Aschaffenburg, 2 O 67/09 vom OLG Bamberg, 1 U 128/09 vom

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO. Die von der Rechtssache aufgeworfenen Rechtsfragen, wegen derer die Revision zugelassen worden ist, sind zwischenzeitlich geklärt. Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis richtig entschieden.

Der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung verjährt nicht nach den Vorschriften, welche für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten. Dieser Feststellungsanspruch verjährt überhaupt nicht (, ZIP 2011, 37 Rn. 12 ff).

Zinsforderungen auf Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung werden, wenn sie zur Tabelle festgestellt sind, nicht von der Restschuldbefreiung erfasst (, ZInsO 2011, 102 Rn. 14).

Fundstelle(n):
TAAAD-81872