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NWB direkt Nr. 18 vom Seite 526

BMF verwirft – vorerst – doppelten Inlandsbezug bei Organgesellschaften

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 (i. V. mit § 17 Satz 1) KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG können sich nur solche Kapitalgesellschaften einer ertragsteuerlichen Organschaft unterwerfen, die den sog. „doppelten Inlandsbezug” erfüllen. Danach müssen die vermeintlichen Organgesellschaften sowohl ihren statuarischen Sitz als auch den Ort ihrer Geschäftsleitung im Inland innehaben. Diese – im Übrigen seit dem UntStFG nicht mehr für Organträger – geltende Regelung ist der EU-Kommission ein Dorn im Auge, weswegen sie mit Beschluss v. ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat (Nr. 2008/4909). Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH (insbesondere Urteile v. - Rs. C-212/97, Centros, EuGHE 1999 S. I-01459; v. - Rs. C-208/00, Überseering, EuGHE 2002 S. I-09919 und v. - Rs. C-167/01, Inspire Art, EuGHE 2003 S.  I-10155) betrachtet die EU-Kommission die doppelte Inlandsbindung als Diskriminierung gegenüber inländischen Wettbewerbern und somit als Beeinträchtigung bzw. Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV und Art. 31 EWR-Abkommen). Erst nachdem die EU-Kommission Deutschland am (IP/10/1253) in einer zweiten Stufe förmlich aufforderte, §§  und

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