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LSG NRW 12.04.2011 L 13 EG 16/10, NWB 18/2011 S. 1522

Sozialrecht | Nachgezahltes Einkommen schmälert nicht Elterngeldanspruch

Elterngeldbezieher müssen sich nachgezahltes Einkommen aus einer vorangegangenen selbständigen Tätigkeit nicht auf ihr Elterngeld anrechnen lassen. Beim Elterngeld gilt, so das Gericht, mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im Bundeselterngeldgesetz nicht das strenge steuerrechtliche Zuflussprinzip, sondern das modifizierte Zuflussprinzip des Sozialrechts. Danach wird Einkommen in den Monaten erzielt, in denen es erarbeitet wird. Später ausgezahlte Honorare minderten daher nicht den Elterngeldanspruch. Im streitigen Fall hatte der Vater sechs Monate und ein Jahr nach der Geburt seines Sohnes je einen Monat seine Erwerbstätigkeit unterbrochen und Elterngeld in Höhe des Maximalbetrags von 1.800 € bezogen. Während seiner beruflichen Pausen wurden ihm auf seinem Ko...

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