Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 7279

Steuerschuld des Leistungsempfängers für bestimmte Lieferungen von Industrieschrott und Altmetall, das Reinigen von Gebäuden und bestimmte Lieferungen von Gold (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 bis 9 UStG)

Mit Wirkung vom wurde der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um die Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände (insbesondere Industrieschrott und Altmetalle, § 1 3b Abs. 2 Nr. 7 UStG), das Reinigen von Gebäuden (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG) sowie bestimmte Lieferungen von Gold (§ 1 3b Abs. 2 Nr. 9 UStG) erweitert.

1. Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände

Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand unter die Anlage 3 des UStG fällt, haben der Lieferer und der Abnehmer die Möglichkeit, bei dem zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z. B. den Finanzämtern) beantragt werden (Abschn. 13b.1 Abs. 22a Satz 2 UStAE).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Leistungsbeschreibung
ja
nein
Bruchglas 
x
 
wenn es sich um eine Lieferung handelt
 
x
wenn der Anlieferer ein Entsorgungsentgelt bezahlen muss und der Wert des Bruchglases auf das Entsorgungsentgelt keinen Einfluss hat
Containern, Gestellung
 
x
 
Kupfergranulat
 
x
 
Mahlgut, das aus Abfällen, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen hergestellt wird
 
x
 
Papier
 
x
 

Bei der Abgabe von werthaltigen Abfällen, für die gesetzliche Entsorgungspflichten bestehen, sind die Grundsätze des (BStBl 2008 I S. 992; Abschn. 10.5 Abs. 2 Satz 9 UStAE) zu beachten.

Beispiel

Unternehmer A übernimmt gegenüber dem Reifenhersteller R die Entsorgung von Fehlproduktionen und Materialresten für 80 € je Tonne. Die Beteiligten verabreden, dass R an den von A bei der Veräußerung von daraus gewonnenem Gummigranulat und Stahl erzielten Erlösen zu 25 % beteiligt wird. Im Ergebnis zahlt R nur 60 € je Tonne für die Entsorgungsleistung.

A erbringt mit der Entsorgung eine sonstige Leistung an R, die nicht unter § 1 3b UStG fällt. Soweit R an dem Mehrerlös beteiligt wird, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Die Bemessungsgrundlage für die Entsorgungsleistung beträgt 80 € (60 € + 20 € für den Wert der überlassenen Abfälle). R erhält für die gelieferten Abfälle 20 € je Tonne. Da es sich um Liefergegenstände der Nr. 5 der Anlage 3 zum UStG handelt, ist A insoweit Steuerschuldner nach § 13b UStG.

2.  Gebäudereinigungsleistung

Auf die Regelungen in Abschn. 13b. 1 Abs. 22e und 22f UStAE wird hingewiesen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Reinigungsleistung
ja
nein
Bahnhöfe, Bahnsteige und Haltestellen
x
 
 
Bierzapfanlagen
 
x
keine haustechnische Anlage, kein Gebäudebestandteil
Busse
 
x
 
Gartenarbeiten
 
x
 
Gehwege
 
x
 
im Zusammenhang mit Gebäuden, wenn im Gesamtauftrag für Gebäudereinigung enthalten  
x
 
Gleisanlagen
 
x
wenn eigenständige Leistung
x
 
wenn im Gesamtauftrag für Bahnhofsreinigung im Bahnhofsbereich enthalten
durch Hausmeisterdienst
x
 
wenn er auch Gebäudereinigungs- dienstleistungen beinhaltet. Dies gilt auch für die an ihn erbrachten Reinigungsleistungen durch Subunternehmer.
Heizung, Klimaanlage
x
 
 
x
wenn Wartung, d.h. wesentlicher Inhalt der Tätigkeit ist die Überprüfung der Funktionsfähigkeit.
Ggf. Bauleistung, wenn Teile verwendet werden
Parkplätze
 
x
 
x
 
im Zusammenhang mit Gebäuden, wenn im Gesamtauftrag für Gebäudereinigung enthalten
durch Pflegedienst
x
 
wenn er auch Gebäudereinigungsdienstleistungen beinhaltet. Dies gilt auch für die an ihn erbrachten Reinigungsleistungen durch Subunternehmer.
Züge
 
x
 

3. Lieferungen von Gold


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Liefergegenstand
ja
nein
Galvanik
 
x
kein mechanisches, sondern ein elektro-chemisches Verfahren
Goldmünzen
 
x
 
Kaliumgoldcyanidsalz
 
x
 
fertige oder halbfertige Erzeugnisse (z. B. vergoldete Kugelschreiber)
 
x
auch wenn für die Herstellung Gold verwendet wird
Zahngoldplattierungen
x
 
 
x
wenn die Legierung 2 Gewichtshundertteile (GHT) oder mehr Platin enthält

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 7279

Fundstelle(n):
USt-Kartei BW § 13 Abs. 2 UStG Fach S 7279 Karte 3
DStR 2011 S. 818 Nr. 17
DAAAD-81753