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IWB Nr. 6 vom Seite 261 Fach 5 Italien Gr. 2 Seite 496

Steueramnestie in Italien für alle noch offenen Steuerperioden und bestehende Streitverfahren

von Dr. Siegfried Mayr und Dr. Robert Frei, Mailand

I. Einleitung

Wie in den Jahren 1973, 1982 und 1991 wird den Steuerpflichtigen auch im Jahre 2003 die Möglichkeit geboten, alle offenen Positionen mit dem Fiskus bei Nachzahlung eines gewissen Betrages entweder definitiv oder auch nur teilweise zu bereinigen. Die definitive Bereinigung des Steuerschuldverhältnisses gegenüber dem Fiskus wird im Wege der Nacherklärung im Sinne der sog. ”automatischen Regelung” erreicht, während eine einfache Ergänzungserklärung zwar nicht diesen befreienden Charakter hat, jedoch mit interessanten Auswirkungen für den Steuerpflichtigen verbunden ist (Schaffung einer Freigrenze bei zukünftigen Veranlagungen; Sanierung von zu spät eingereichten Erklärungen und anderer Fehler; für die Veranlagung gelten die normalen Fristen, die hingegen in Ermangelung einer Ergänzungserklärung um 2 Jahre verlängert werden). In beiden Fällen werden Strafen und Zinsen erlassen.

Steuerstreitverfahren können ebenso wie Veranlagungsbescheide und Erhebungsprotokolle pauschal abgegolten werden.

Auch im Ausland erzielte Einkünfte, die in Italien nicht erklärt wurden, können durch die einfache Ergänzungserklärung zu einem geminderten Steuersatz nachbesteuert werden.

Die wichtigsten ...

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