BVerwG Beschluss v. - 9 VR 2/11

Eilantrag gegen Weiterbau der A 100 in Berlin; Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss; aktuelles Vollzugsinteresse

Leitsatz

Abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG fehlt es an einem aktuellen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses, wenn bei Erlass dieses Beschlusses bereits absehbar war und der Öffentlichkeit als politische Beschlusslage vermittelt wurde, dass mit einem baulichen Vollzug des festgestellten Plans erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt (hier: frühestens in 1 1/4 Jahren) zu rechnen ist.

Gesetze: § 17e Abs 2 S 1 FStrG, § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO, § 80 Abs 4 S 1 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO

Gründe

I.

1Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom für den Neubau der Bundesautobahn A 100 zwischen dem Autobahndreieck Neukölln und der Anschlussstelle Am Treptower Park in den Bezirken Neukölln und Treptow-Köpenick von Berlin. Sie bestreiten die Planrechtfertigung für das Vorhaben und machen darüber hinaus geltend, die Planfeststellung beruhe wegen Mängeln der Verkehrsprognose auf einer fehlerhaften Abwägung.

II.

2Der Antrag, gegen dessen Zulässigkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen, ist begründet. Das Interesse der Antragsteller am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses. Im vorliegenden Fall ist - abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG - nicht erkennbar, dass trotz des Interesses der Antragsteller an einer Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zu der im Hauptsacheverfahren vorzunehmenden Prüfung der von ihnen erhobenen rechtlichen Einwände gegen das Vorhaben ein aktuelles öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses besteht. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung selbst eingeräumt, dass der Beginn des baulichen Vollzugs nicht vor März 2012 vorgesehen ist. Angesichts dieses schon bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Dezember 2010 absehbaren und der Öffentlichkeit durch die von den Antragstellern in Bezug genommenen Presseberichte - vom Antragsgegner unbestritten - als politische Beschlusslage in Berlin vermittelten Zeitraums von etwa 1 1/4 Jahren bis zum Vollzugsbeginn hätte es nahegelegen, die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO bereits von Amts wegen behördlich auszusetzen, um so die für die Antragsteller zur Vermeidung etwaiger Rechtsnachteile unausweichliche, weil fristgebundene Einleitung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes entbehrlich zu machen (vgl. hierzu Beschlüsse vom - BVerwG 4 VR 19.01 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 66 S. 2, vom - BVerwG 9 VR 1.10 - juris Rn. 2 und vom - BVerwG 9 VR 2.10 - juris Rn. 3). Gründe, aus denen der Antragsgegner bereits jetzt darauf angewiesen wäre, von der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses Gebrauch zu machen, sind weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der Antragsgegner durch die aufschiebende Wirkung der Klage nicht an verwaltungsinternen Maßnahmen zur Vorbereitung des Planvollzugs gehindert, namentlich kann er - auf eigenes Risiko - die Ausführungsplanung und die Ausschreibung von Bauleistungen vorantreiben.

Fundstelle(n):
OAAAD-80974