BGH Beschluss v. - IX ZB 51/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Gießen, 7 T 13/11 vom AG Gießen, 6 IN 181/07 vom

Gründe

I. Das Insolvenzgericht hat der Schuldnerin auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil sie der Pfändung unterliegende Beträge aus ihrem Einkommen nicht an die Treuhänderin abgeführt und damit ihre Mitwirkungspflichten mindestens grob fahrlässig verletzt habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. Sie beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.

II. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Schuldnerin zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Ein solcher Zulässigkeitsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf einen zulässigen, von der weiteren Beteiligten zu 1 im Schlusstermin unter Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gestellten Antrag (§ 290 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO). Die objektiven Voraussetzungen des geltend gemachten Versagungsgrundes sind unstreitig. Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) hat das Beschwerdegericht die vom Senat hierzu entwickelten Maßstäbe zugrunde gelegt (vgl. etwa , WM 2006, 1438, Rn. 10 mwN). Klärungsbedürftige Grundsatzfragen wirft der Fall in diesem Zusammenhang nicht auf. Auch ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entgegen der Ansicht der Schuldnerin nicht verletzt. Eine Heilung ihrer Verletzungshandlung ist nicht eingetreten, weil der nicht abgeführte Betrag in Höhe von insgesamt 752,20 € bis zur

Stellung des Versagungsantrages im Schlusstermin nicht zur Masse gelangt ist (vgl. , WM 2011, 176 Rn. 6).

Fundstelle(n):
JAAAD-80941