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BBK 8/2011 S. 352

Gewinnermittlung | BMF: Organschaft auch bei ausländischen Organgesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland

[i]Doppelter Inlandsbezug nach §§ 14, 17 KStG erforderlichDas BMF erweitert mit Schreiben vom die körperschaftsteuerliche Organschaft. Hintergrund des Schreibens ist der sog. doppelte Inlandsbezug des § 17 KStG: Eine körperschaftsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass die Organgesellschaft sowohl ihren Sitz als auch ihre Geschäftsleitung im Inland hat (sog. doppelter Inlandsbezug) .

Die Europäische Kommission hat gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet , weil sie im Erfordernis eines doppelten Inlandsbezugs einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit sieht. Dieser Verstoß liegt dann vor, wenn

  • [i]Vertragsverletzungs-verfahren die Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) im EU/EWR-Ausland gegründet worden ist und

  • sie ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland hat und daher unbeschränkt körperschaftsteuerpf...

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