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FG Nürnberg 16.06.2010 5 K 687/2009, BBK 8/2011 S. 350

Bilanzierung | Zeitpunkt der Passivierung hinterzogener Steuern

Hinterzogene Mehrsteuern, die sich aufgrund einer Außenprüfung oder Steuerfahndung ergeben, können nach dem Urteil des FG Nürnberg bereits in dem Wirtschaftsjahr als Verbindlichkeit passiviert werden, in das sie wirtschaftlich gehören, d. h. in dem Jahr, in dem die entsprechenden Steuern hinterzogen wurden. Die Steuerverbindlichkeiten sind daher nicht erst in dem Zeitpunkt zu passivieren, in dem die Mehrergebnisse vom Prüfer aufgedeckt werden.

Beispiel

Das FA beginnt im Jahr 2007 bei A mit einer Außenprüfung für das Jahr 2005. Der Prüfer gelangt zu Mehrergebnissen aufgrund von Schwarzeinnahmen und erhöht den Gewinn für 2005. Hieraus ergibt sich eine USt- und GewSt-Belastung von jeweils 20.000 €. Die entsprechenden Mehrsteuern darf A nach dem FG Nürnberg bereits im Jahr 20...

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