OFD Frankfurt am Main - S 2750 a A - 8 - St 52

Ausschluss der Steuerbefreiung für Wertaufholungen bei vorangeganenen Teilwertabschreibungen

Erträge aus einer Teilwertaufholung für eine Beteiligung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. Nr. 1 Satz 4 EStG fallen grundsätzlich unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 1 EStG bzw. des § 8b Abs. 2 KStG.

Dies gilt jedoch nicht, soweit

Teilwertabschreibungen auf Anteile an Körperschaften waren zu Zeiten der Geltung des Anrechnungsverfahrens (AV) grundsätzlich in voller Höhe steuerwirksam (Ausnahmen s. § 8b KStG a. F.), im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens (HEV) bzw. Teileinkünfteverfahrens (TEV) sind diese bei natürlichen Personen zur Hälfte bzw. zu 40 % sowie bei Körperschaften in vollem Umfang steuerlich nicht abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG, § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG).

Bei einer Teilwertaufholung für Anteile an Körperschaften während der Geltung des HEV/TEV ergibt sich ein Reihenfolgeproblem, wenn vorangegangene Teilwertabschreibungen auf diese Anteile sowohl steuerwirksam (während der Geltung des AV) als auch steuerlich nicht bzw. zur Hälfte/zu 40 % nicht abziehbar (im Rahmen des HEV/TEV) vorgenommen wurden.

Mit (BStBl 2010 II S. 760) wurde entschieden, dass Teilwertaufholungen auf KapG-Anteile, denen sowohl steuerwirksame als auch – im Geltungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens – steuerunwirksame Teilwertabschreibungen vorausgegangen sind, zunächst die steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen rückgängig machen und damit in Höhe des steuerunwirksamen Wertaufholungsvolumens steuerfrei bleiben.

Beispiel zu § 8b Abs. 2 KStG (alle Werte in EUR):
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Vorgang
Steuerbilanz
Gewinn 2. Stufe/Einkommen
1995
Anschaffung
1 000 000
 
 
 
 
1 000 000
 
 
 
1997
TWAbschreibung
– 300 000
 
 
– 300 000
 
700 000
 
 
 
2002
TWAbschreibung
– 200 000
200 000
 
0
 
500 000
 
 
 
2004
TW-Aufholung
450 000
– 200 000
10 000
260 000
 
950 000
 
 
 

Bei den unter das KStG fallenden Steuerpflichtigen sind ab dem Veranlagungszeitraum 2004 bei der Ermittlung des Einkommens zusätzlich 5 v. H. der steuerfreien Teilwertaufholung als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe gemäß § 8b Abs. 3 KStG zu berücksichtigen. Die pauschale Hinzurechnung von 5 v. H. unterbleibt, soweit die Teilwertaufholung nach § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG steuerpflichtig ist.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2750 a A - 8 - St 52

Fundstelle(n):
PAAAD-79676