BMF - IV D 5 -S 6356/07/10001 BStBl 2011 I S. 258

Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer; Merkblatt für EU/EWR-Versicherer

Hiermit gebe ich die Neufassung eines Merkblattes zur Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer für EU/EWR-Versicherer bekannt.

Information zur Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer für EU/EWR-Versicherer

I. Allgemeines

Dieses Merkblatt richtet sich an alle im EU/EWR-Raum ansässigen Versicherer und Bevollmächtigte, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassen und zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angemeldet sind. Es soll einen Überblick über das deutsche Besteuerungsverfahren bei der Versicherung- und Feuerschutzsteuer geben.

Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören:

  • die EU-Mitgliedstaaten

    (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern Republik)

  • die Staaten der europäischen Freihandelszone (EFTA)

    (mit Ausnahme der Schweiz) Island, Liechtenstein, Norwegen

Die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG - so genannte Zweite Schadenversicherungsrichtlinie - waren durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) bis zum in nationales Recht umzusetzen. Diese Richtlinie sowie weitere sind durch die Solvabilität-II-Richtlinie betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungsund Rückversicherungstätigkeit (R 2009/138/EG) ersetzt worden, die bis in nationales Recht umzusetzen ist.

Die Grundlage für die Erhebung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer in Deutschland ist das Versicherungsteuergesetz (VersStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1996 I S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom (BGBl 2010 I S. 1768), und das Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1996 I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom (BGBl 2010 I S. 1768).

II. Zuständigkeit

Seit dem ist das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonndie bundesweit zuständige Finanzbehörde für die Verwaltung der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 25 Finanzverwaltungsgesetz (FVG)) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2006 I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom (BGBl 2010 I S. 1768).

Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Verwaltung für diese Steuern von den bis zum zuständigen Finanzämtern der Bundesländer übernommen.

III. Gegenstand der Steuerpflicht

Der deutschen Versicherungsteuer unterliegen gemäß § 1 VersStG grundsätzlich alle gezahlten Entgelte für Versicherungen, insbesondere für Sachversicherungen soweit

  • der Versicherungsvertrag mit einer in Deutschland ansässigen Privatperson abgeschlossen ist,

  • in Deutschland belegene Unternehmen, Betriebsstätten, Niederlassungen oder Tochtergesellschaften (mit)versichert sind,

  • in Deutschland belegene Risiken, insbesondere unbewegliche Sachen (z.B. Wohngebäude) oder bewegliche Sachen (Fahrzeuge aller Art, die in ein deutsches Register eingetragen sind) oder Reiserisiken versichert sind.

Für Risiken im Ausland entsteht grundsätzlich keine deutsche Versicherungsteuerpflicht außer bei den Sondertatbeständen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VersStG und bei natürlichen Personen mit Wohnsitz im Inland.

Eine Übersicht der steuerpflichtigen Sachverhalte ergibt sich aus dem nachfolgenden Schema:

Der deutschen Feuerschutzsteuer unterliegen gemäß § 1 FeuerschStG alle gezahlten Entgelte (ohne Versicherungsteuer) für Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen, Wohngebäudeversicherungen oder Hausratversicherungen für versicherte Gegenstände, die sich bei Zahlung des Entgelts in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.

Die Feuerschutzsteuer wird neben der Versicherungsteuer erhoben. Dabei gehört die Versicherungsteuer nicht zum Versicherungsentgelt (§ 4 Abs. 3 FeuerschStG).

IV. Steuersätze

Maßgebend für die Anwendung des jeweiligen Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgelts (§ 10 b VersStG bzw. § 13 FeuerschStG).

Ab gelten die nachfolgenden Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 5, 6 VersStG und §§ 3, 4 FeuerschStG). Die Aufzählung enthält nur die wichtigsten Versicherungsarten und ist nicht vollständig:


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Art des Risikos
Versicherungsteuer
Feuerschutzsteuer
Feuerversicherung und
Feuerbetriebsunterbrechung
22%
(auf 60% des Versicherungsentgelts)
22%
(auf 40% des Versicherungsentgelts)
Wohngebäudeversicherung
19%
(auf 86% des Versicherungsentgelts)
19%
(auf 14% des Versicherungsentgelts)
Hausratversicherung
19%
(auf 85% des Versicherungsentgelts)
19%
(auf 15% des Versicherungsentgelts)
Private Unfallversicherung
- mit Prämienrückgewähr
19%
3,8%
Transportgüter
- im Inland
19%
- international
befreit
Seeschiffskaskoversicherung
3%
Hagelversicherung
0,2 vom Tausend
der Versicherungssumme für jedes Versicherungsjahr
Allgefahrenversicherung
(All Risk)
19%
Viehversicherung (ab einer
Versicherungssumme von über 4.000 €)
19%
Kranken-, Lebens- und Rentenversicherungen
befreit
Übrige Versicherungen (Regelsteuersatz)
19%

Ausnahmen von der Besteuerung bei der Versicherungsteuer ergeben sich aus § 4 VersStG.

V. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Steuerschuldner der Versicherungsteuer ist der Versicherungsnehmer (§ 7 VersStG). Üblicherweise wird die Versicherungsteuer durch den Versicherer zusammen mit dem Versicherungsentgelt vom Versicherungsnehmer angefordert/erhoben/vereinnahmt und mit der Steueranmeldung an das Bundeszentralamt für Steuern abgeführt. Steuerschuldner der Feuerschutzsteuer ist der Versicherer (§ 5 Abs. 1 FeuerschStG).

Der Versicherer hat die Anmeldung zur Versicherungsteuer und ggf. Feuerschutzsteuer mit der selbst berechneten Steuer innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf eines jeden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern abzugeben und die entstandene Steuer zu entrichten (§ 8 Abs. 1 VersStG, § 8 Abs. 1 FeuerschStG). Er haftet für die angemeldete Steuer. Hat der Versicherer die Entgegennahme der Versicherungsteuer und die Steuerentrichtung auf einen Bevollmächtigten übertragen, so haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer (§ 7 Abs. 1 S. 3 VersStG, § 5 Abs. 2 FeuerschStG).

Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag gestatten, dass die Steuer nicht nach der Isteinnahme, sondern nach dem im Anmeldungszeitraum angeforderten Versicherungsentgelt (Solleinnahme) berechnet wird (§ 5 Abs. 1 S. 2 VersStG, § 3 Abs. 3 FeuerschStG).

Hat die Versicherungsteuer für das vorangegangene Jahr insgesamt nicht mehr als 3.000 € (Feuerschutzsteuer: 1.200 €) betragen, ist die Steuer innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres anzumelden und zu entrichten (§ 8 Abs. 2 VersStG und § 8 Abs. 2 FeuerschStG).

Die Anmeldungen sind auch abzugeben, wenn der Versicherer im Anmeldungszeitraum keine Versicherungsentgelte vereinnahmt/angefordert hat (sogenannte Null-Meldungen).

Die entsprechenden Vordrucke sind auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern abrufbar. Auf Anfrage können die Vordrucke zugesandt werden.

Muster der zu verwendenden Vordrucke sind diesem Merkblatt beigefügt.

Nach § 16 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) werden Werte in fremder Währung zur Berechnung der Steuer regelmäßig nach dem Umsatzsteuer-Umrechnungskurs umgerechnet, den das Bundesministerium der Finanzen als Durchschnittskurs für die jeweilige Währung monatlich öffentlich bekannt gibt. Eine Umrechnung nach dem durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachgewiesenen Tageskurs kann vom Bundeszentralamt für Steuern gestattet werden.

Die Steuer ist auf das in den Vordrucken angegebene Konto des Bundeszentralamtes für Steuern zu entrichten.

VII. Fragen und Kontakt

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Bundeszentralamt für Steuern:


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Anschrift:
Bundeszentralamt für Steuern
An der Küppe 1
53225 BONN
DEUTSCHLAND
Telefon:
+49 (0) 228 406 - 0
Fax:
+49 (0) 228 406 - 18 3100
E-Mail:

Weitere Informationen erhalten Sie auf folgenden Internetseiten:

www.bzst.de

•Versicherung- und Feuerschutzsteuergesetz, Berechnungsbeispiele, FAQ, Vordrucke, Kontaktformulare

www.formulare-bfinv.de

•Vordrucke

  • Versicherungsteueranmeldung 20__ für EU / EWR-Versicherer ohne Geschäftsleitung oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (§ 8 VersStG)

    Datei öffnen

  • Feuerschutzsteueranmeldung 20__ für EU / EWR-Versicherer ohne Geschäftsleitung oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (§ 8 FeuerschStG)

    Datei öffnen

Hier das Infoblatt des BZSt als PDF:

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BMF v. - IV D 5 -S 6356/07/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 258
BB 2011 S. 916 Nr. 15
StB 2011 S. 144 Nr. 5
UVR 2011 S. 203 Nr. 7
TAAAD-79413