Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gesamteinkommen
Das vorliegende gemeinsame Rundschreiben befasst sich ausschließlich mit dem Begriff des „Gesamteinkommens”, soweit er bei der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung zu beachten ist. Andere Einkommensbegriffe in der Kranken- und Pflegeversicherung (z. B. Einnahmen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V bestimmen), werden von diesem Rundschreiben nicht erfasst.
Dieses Rundschreiben ersetzt ab dem das gemeinsame Rundschreiben zum Gesamteinkommen vom .
1 Allgemeines
Die Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI ausgeschlossen, wenn die Familienangehörigen ein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a SGB IV beträgt das zulässige Gesamteinkommen monatlich 400,00 EUR.
Der Ausschluss der beitragsfreien Familienversicherung bei der Höhe nach bestimmten eigenen Einkünften trägt den Grundsätzen des Solidarausgleichs und der Beitragsgerechtigkeit Rechnung. Familienang...