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NWB direkt Nr. 9 vom Seite 217

Rechtsgeschäftliche Verfügung über Sozialleistungsansprüche

Dieter Gabbert

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB QAAAD-61788 Auch im Sozialrecht besteht die Möglichkeit, Leistungen abzutreten (und zu verpfänden, wovon aber nur sehr selten Gebrauch gemacht wird). Diese Abtretung orientiert sich an der zivilrechtlichen Forderungsabtretung und macht Sozialleistungen zum Teil verkehrsfähig. Durch die Möglichkeit der Übertragung von Ansprüchen gegen Sozialleistungsträger kann sie der Versicherte als (Kredit-)Sicherungsmittel nutzen.

Eine Langfassung des Beitrag finden Sie unter NWB 9/2011 S. 717.

Ausgangslage

[i]Geltung des Zivilrechts mit Einschränkungen des SozialrechtsÜbertragung und Verpfändung des Leistungsanspruchs sind vom privatrechtlichen Willen des Versicherten abhängige Rechtsgeschäfte. In Ermangelung eigenständiger sozialrechtlicher Regelungen sind die §§ 398 ff. BGB für die Abtretung (sowie die §§ 1273 ff. BGB für die Verpfändung) anzuwenden. Als Verfügung über einen zukünftigen Anspruch ist die Abtretung nach § 53 SGB I auch dauerhaft – dies gilt insbesondere für Ansprüche aus der Rentenversicherung.

Voraussetzungen des § 53 SGB I

[i]Je nach Art der Leistung besteht unterschiedliche Dispositionsmöglichkeit§ 53 SGB I unterscheidet bei den Dispositionsmöglichkeiten nach der Art der Leistungsbereiche. So regelt § 53 Abs. 1 SGB I die Übertragbarkeit von Dienst- oder Sachleistungen, Absatz 2 die der Ansprüche auf einmalige und laufende Geldleistungen wegen einer Vorle...

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