OFD Niedersachsen - S 7100 - 779 - St 171

Umsatzsteuerliche Behandlung sog. Nennwertgutscheine;Konsequenzen aus dem , Astra Zeneca

Mit o. a. Entscheidung hat der EuGH zur umsatzsteuerlichen Behandlung sog. Nennwertgutscheine [1] Stellung genommen, die ein Arbeitgeber aus dem Vereinigten Königreich seinen Arbeitnehmern als Teil des Arbeitsentgelts überließ. Die Gutscheine hatte der Arbeitgeber zu einem unter dem Nennwert liegenden Betrag von Zwischenhändlern erworben.

In Deutschland werden Nennwertgutscheine bislang als bloßer Zahlungsmitteltausch (Geld gegen Gutschein als besondere Form eines Zahlungsmittels) nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Umsatzsteuerliche Bedeutung erlangt nur der eigentliche Leistungsaustausch bei Einlösung des Gutscheins.

Abweichend hiervon hat der EuGH nunmehr entschieden, dass die Aushändigung von Nennwertgutscheinen an Arbeitnehmer gegen einen Teil der Arbeitsleistung eine entgeltliche sonstige Leistung darstellt, die beim Arbeitgeber der Umsatzsteuer unterliegt.

Über die Frage, wie die Ausgabe des Gutscheins beim Einzelhändler und seine spätere Leistung bei Einlösung des Gutscheins zu behandeln ist, hat der EuGH nicht entschieden.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtern unter Einbeziehung der EU-Ebene die Folgerungen aus dem EuGH-Urteil. Ich bitte, bis zum Abschluss der Erörterungen vorerst weiterhin nach der bisherigen Besteuerungspraxis zu verfahren.

OFD Niedersachsen v. - S 7100 - 779 - St 171

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
UR 2011 S. 762 Nr. 19
XAAAD-61777

1Das sind Einkaufs- oder Geschenkgutscheine über einen bestimmten Nennbetrag, z. B. 10,00 EUR, die bei dem ausstellenden Einzelhändler gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden können. Hiervon abzugrenzen sind die sog. Warengutscheine, die sich auf eine konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung beziehen (z. B. Kinogutschein). Der bei Erwerb eines Warengutscheins gezahlte Betrag stellt eine Anzahlung auf die bezeichnete Leistung dar und unterliegt der Mindest-Ist-Besteuerung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG.