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NWB Nr. 8 vom Seite 603

Lohnsteuerbescheinigung 2010 bei freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherten Arbeitnehmern

[i]Bescheinigung der AN-BeiträgeIm Zusammenhang mit der Bescheinigung der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherten Arbeitnehmern in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Nr. 12 und 13 EStG) weist das BMF auf Folgendes hin:

  • [i]Sog. Firmenzahler: unter Nr. 25 und 26 ist der gesamte Beitrag zu bescheinigenUnter Nr. 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung (s. BStBl 2009 I S. 902, und v. , BStBl 2010 I S. 665) ist der gesamte Beitrag des freiwillig versicherten Arbeitnehmers zu bescheinigen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler). Arbeitgeberzuschüsse sind beim Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung nicht von den [i]ArbG-Zuschüsse sind unter Nr. 24 gesondert zu bescheinigenArbeitnehmerbeiträgen abzuziehen, sondern gesondert unter Nr. 24 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Die Arbeitgeberzuschüsse stellen insoweit einen „Korrekturposten“ bei der Veranlagung zur Einkommensteuer dar.

  • [i]Sog. Selbstzahler: unter Nr. 25 und 26 keine EintragungenIn Fällen, in denen der freiwillig versicherte Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Selbstzahler), sind unter Nr. 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung keine Eintragungen vorzunehmen. Arbeitge...

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