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infoCenter (Stand: November 2021)

Gründung der GmbH & Co. KG

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Gründung der GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als persönlich haftendem Gesellschafter. Sie ist eine häufig gewählte Rechtsform, weil sie sowohl eine Besteuerung nach den Regeln über die Personengesellschaft als auch die Beschränkung der Haftung aller Gesellschafter ermöglicht.

Die Gründung der GmbH & Co. KG richtet sich nach den Regeln für die Gründung einer Kommanditgesellschaft. Die GmbH-Komplementärin wird im Rahmen des Gründungsvorganges entweder selbst neu gegründet oder existiert bereits. Eine Neugründung der GmbH vollzieht sich nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Schließlich ist es auch möglich, eine GmbH & Co. KG durch Formwechsel einer Kapitalgesellschaft zu gründen.

II. Vorteile der GmbH & Co. KG

Nachdem seit Einführung des Anrechnungsverfahrens bzw. des späteren Halbeinkünfteverfahrens eine Doppelbesteuerung der Erträge bei Kapitalgesellschaften vermieden wird, sind heute für die Wahl der GmbH & Co. KG als Unternehmensform vornehmlich gesellschaftsrechtliche Gründe ausschlaggebend. Die GmbH & Co. KG ermöglicht es, durch die Zusammenführung von Haftungs- und Organisationsstrukturen grundverschiedener Gesellschaftstypen die Vorzüge der Kapitalgesellschaft mit denen der Personengesellschaft zu vereinen.

Organisatorisch besteht der Vorteil, dass die Gesellschafter von der Möglichkeit der Drittorganschaft Gebrauch machen können, denn der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH braucht nicht zu den Gesellschaftern der KG zu gehören, ist aber mittelbar das Organ der KG. Dem im Recht der Personengesellschaft geltenden Grundsatz der Selbstorganschaft wird genügt, weil die Geschäfte der KG rechtlich von der GmbH geführt werden.

Wichtig:

Die Drittorganschaft spielt insbesondere bei der Sicherung der Unternehmensfortführung in der Praxis eine erhebliche Bedeutung: Vornehmlich Familienunternehmen sind auf Fremdgeschäftsführer angewiesen, wenn die nachfolgende Generation noch nicht über die ausreichende berufliche Qualifikation und Erfahrung verfügt.

Ferner kann der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG im Innenverhältnis flexibler als die Satzung der GmbH ausgestaltet werden. Es können Entnahmerechte gewährt werden, ohne das ein Gewinn erwirtschaftet wird. Das Drittelbeteiligungsgesetz - wonach die Aufsichtsräte zu 1/3 von der Arbeitnehmerschaft besetzt werden - findet auf die GmbH & Co. KG keine Anwendung. Die Vorschriften über die Bildung eines Aufsichtsrats nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) finden nur in sehr beschränktem Umfang Anwendung .

Neben den organisatorischen Vorteilen spielt bei den Gründerüberlegungen die Haftungsbegrenzung der natürlichen Personen eine Rolle. Zwar unterliegt die Komplementär-GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen der unbeschränkten Haftung , entscheidend ist jedoch, dass ihre Gesellschafter nur mit der in das Gesellschaftsvermögen geleisteten Stammeinlage haften und die Haftung der Kommanditisten nach Eintragung der KG in das Handelsregister auf den in der Eintragung angegebenen Betrag der Haftsumme beschränkt wird.

III. Entstehung der GmbH & Co. KG

Die Gründung einer KG unter Beteiligung einer GmbH als unbeschränkt haftende Gesellschafterin richtet sich nach den für Personenhandelsgesellschaften allgemein geltenden Grundsätzen : Entstehungstatbestand und Grundlage der GmbH & Co. KG ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Im Verhältnis zu Dritten wird die GmbH & Co. KG mit Eintragung in das Handelsregister, vorher durch Aufnahme der Geschäftstätigkeit wirksam .

Die GmbH-Komplementärin kann ebenfalls aus einer Neugründung hervorgehen. Sie kann aber auch als bereits bestehende Gesellschaft mit ihren Gesellschaftern einen KG-Vertrag abschließen und ihr Unternehmen in die KG einbringen .

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