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FG München Urteil v. - 3 K 1286/07 EFG 2011 S. 1022 Nr. 11

Gesetze: UStG § 4 Nr. 1 Buchst. aUStG § 6UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1UStG § 3f EWGRL 388/77 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b EGRL 112/2006 Art. 31

Gleichstellung einer Entnahme mit einer unbewegten Lieferung

Ort der Entnahme

Entnahme von Gegenständen ist keine steuerfreie Ausfuhrlieferung, auch wenn der Gegenstand anschließend ins Ausland gelangt

Leitsatz

1. Die Entnahme eines Gegenstandes ist einer unbewegten Lieferung gleichzustellen.

2. § 3f UStG verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht, soweit die Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall zu einem anderen Ort der Entnahme führt als die entsprechende Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 77/388/EWG (bzw. Art. 31 MwStSystRL).

3. Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ist auf Entnahmen nicht anwendbar, weil die Entnahme eines Gegenstands einer unbewegten Lieferung gleichzustellen ist; die Entnahme als solche erfolgt stets ohne Fortbewegung des Gegenstands.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1022 Nr. 11
NAAAD-60846

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FG München, Urteil v. 01.12.2010 - 3 K 1286/07

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