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BFH 09.09.2010 IV R 38/08, StuB 3/2011 S. 110

„Voraussichtlich dauernde Wertminderung” als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung aktiver Wirtschaftsgüter

(1) Für aktive Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens setzt eine Teilwertabschreibung voraus, dass der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem durch planmäßige Abschreibungen geminderten Restbuchwert liegt (Bestätigung der Rechtsprechung). (2) Ob bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (u. a. Grund und Boden) eine Wertminderung voraussichtlich andauern wird, richtet sich nach Auffassung des erkennenden IV. Senats des BFH danach, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Welcher Prognosezeitraum hierbei zugrunde zu legen ist, kann S. 111nicht generell beantwortet werden, sondern richtet sich nach den prognostische...

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