BGH Beschluss v. - V ZA 17/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Göttingen, 10 T 64/09 vom AG Göttingen, 75 K 10/06 vom

Gründe

1. Das erneute Prozesskostenhilfegesuch des Schuldners vom ist zwar als zulässige, weil innerhalb der in § 234 ZPO bestimmten Frist bei Gericht eingegangene, Gegenvorstellung (vgl. , MDR 2001, 1007) gegen den Beschluss des Senats vom auszulegen; diese ist aber in der Sache unbegründet.

2. Das auf das Urteil des XI. Zivilsenats des , WM 2010, 1022 ff.) gestützte Vorbringen des Schuldners führt nicht dazu, dass nunmehr die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu bejahen wären, mit dem er sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Aufhebung der Zwangsversteigerung wenden will.

a) Welche Einwendungen des Schuldners aus dem Sicherungsvertrag mit dem Grundschuldgläubiger im Wege einer Erinnerung (§ 732 ZPO) oder Klage (§ 768 ZPO) gegen die von dem Notar erteilte Klausel oder aber durch eine Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zu verfolgen sind, ist in diesem Verfahren bedeutungslos. Das Beschwerdegericht hat dazu zutreffend ausgeführt, dass das Vollstreckungsgericht auch nicht zu prüfen hat, ob die Klausel zu Recht erteilt worden ist.

Die Rechtsbehelfe des Schuldners, welche nicht die Durchführung der Vollstreckung, sondern die Anfechtung ihrer Voraussetzungen (des Vollstreckungstitels und der Vollstreckungsklausel) betreffen, wären bei den hierfür nach (§ 732 Abs. 1, § 767 Abs. 1, § 797 Abs. 2, 5 ZPO) zuständigen Prozessgerichten geltend zu machen (vgl. Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 28 Rn. 47; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl. § 15 Rdn. 22). Für das Vollstreckungsgericht sind der Titel und die erteilte Klausel dagegen bindend (vgl. Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 732 Rn. 1).

2. a)

Die von dem Schuldner zitierte Entscheidung des XI. Zivilsenats vom (XI ZR 200/09, WM 2010, 1022 ff.) ist im Übrigen nicht einschlägig, weil sie die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nach einer Abtretung (§ 1192 i.V.m. § 1154 BGB) einer mit einer Unterwerfungserklärung des Schuldners nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbundenen Sicherungsgrundschuld betrifft. Darum geht es aber nicht, wenn - wie hier - die die Versteigerung betreibende Bank weiterhin Titelgläubigerin ist.

b) Das Urteil des XI. Zivilsenats weicht schließlich nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, wonach die Parteien in einer Unterwerfungserklärung auch vereinbaren können, dass der Gläubiger von dem Nachweis der Höhe und der Fälligkeit des titulierten Anspruchs entbunden sein soll (BGH, Beschlüsse vom - III ZR 179/79, NJW 1981, 2756 und vom - VII ZB 54/05, NJW-RR 2006, 567). In diesen Fällen ist die Durchführung der Zwangsversteigerung auf Grund einer Vollstreckungsklausel zulässig, die - ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Zahlungen des Schuldners - dem Gläubiger in Höhe der vollen Grundschuldsumme erteilt worden ist.

Fundstelle(n):
NAAAD-60525