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BGH 14.12.2010 VI ZR 231/09, NWB 5/2011 S. 345

Haftungsrecht | Ersatz von Reparaturkosten trotz wirtschaftlichen Totalschadens

Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte Ersatz seiner Reparaturkosten nur bis zur Höhe von maximal 130 % des Wiederbeschaffungswerts verlangen, sofern diese Kosten tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wurde. Liegen die Kosten über dieser Grenze, ist das Fahrzeug nicht mehr reparaturwürdig (wirtschaftlicher Totalschaden) und der Geschädigte kann grds. nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines Restwerts) verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 %) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gi...

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