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BFH 12.10.2010 I R 64/09, NWB 4/2011 S. 260

Körperschaftsteuer | Verlust der wirtschaftlichen Identität bei Verschmelzungen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Überwiegend neues Betriebsvermögen i. S. von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 2002 liegt vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen übersteigt. Das zugeführte und das bisherige Aktivvermögen sind jeweils mit dem Teilwert anzusetzen. In die Vergleichsrechnung sind auch immaterielle Wirtschaftsgüter einzubeziehen. (2) Werden Tochterunternehmen im Zusammenhang mit einem Anteilswechsel von mehr als 50 % auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen, fehlt es regelmäßig am erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Anteilswechsel und der Zuführung neuen Betriebsvermögens.

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