BMF - IV C 1 - S 2401/10/10005 BStBl 2011 I S. 78

Abgeltungsteuer; Ausstellung von Steuerbescheinigungen für in den Jahren 2009 und 2010 besonders in Rechnung gestellte und vereinnahmte Stückzinsen bei festverzinslichen Wertpapieren, die vor dem angeschafft wurden

Mit der Ergänzung des § 52a Absatz 10 Satz 7 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG) wurde klargestellt, dass die besonders in Rechnung gestellten und vereinnahmten Stückzinsen auch dann als Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG zu versteuern sind, wenn der Veräußerungserlös für die vor dem erworbenen festverzinslichen Wertpapiere nicht steuerbar ist.

Da die Kreditinstitute in diesen Fällen in den Kalenderjahren 2009 und 2010 keinen Steuereinbehalt auf derartige Stückzinsen vorgenommen haben, sind die Erträge in der Einkommensteuerveranlagung für 2009 und 2010 gemäß § 32d Absatz 3 EStG zu berücksichtigen. Um den betroffenen Steuerpflichtigen die Angaben der Stückzinsen im Steuerveranlagungsverfahren zu erleichtern, haben die Kreditinstitute hierzu gemäß § 45a Absatz 2 EStG eine gesonderte Steuerbescheinigung zu erteilen (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines JStG 2010 vom 28. Oktober 2010 - BT-Drs. 17/3549 Seite 8).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ausstellung derartiger Steuerbescheinigungen Folgendes:

Für die Bescheinigung der Angaben ist das anliegende amtlich vorgeschriebene Muster zu verwenden. Nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben darf von ihm nicht abgewichen werden. Die Gestaltung des Feldes für die Bezeichnung der auszahlenden Stelle ist nicht vorgeschrieben.

Die Steuerbescheinigung ist nur für die Kalenderjahre 2009 und 2010 auszustellen. Sie ist zu erstellen, auch wenn der Steuerpflichtige dies nicht beantragt hat. Eine zusammenfassende Bescheinigung ist nicht zulässig. Die Steuerbescheinigungen sind dem Steuerpflichtigen spätestens bis zum zuzusenden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Steuerbescheinigungen gemeinsam mit der Jahressteuerbescheinigung 2010 versandt werden.

Eine Steuerbescheinigung ist nicht auszustellen, wenn der auszahlenden Stelle eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung im Sinne des § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG vorliegt. In diesem Fall sind die Stückzinsen mangels einer Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung auch nicht im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung anzusetzen.

Muster:

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Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 1 - S 2401/10/10005
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2401.1.1-3/1 St32

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 78
BB 2011 S. 150 Nr. 3
DB 2011 S. 142 Nr. 3
DStR 2011 S. 77 Nr. 2
DStZ 2011 S. 103 Nr. 4
StB 2011 S. 12 Nr. 1
StBW 2011 S. 115 Nr. 3
WPg 2011 S. 129 Nr. 3
UAAAD-59520