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StuB 1/2011 S. 39

Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit aus steuerrechtlichen Gründen

Die Finanzbehörden sind durch zwingendes öffentliches Interesse zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses befugt, wenn sich aus steuerlichen Verhältnissen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ergeben kann ().

Hintergrund: Das Gewerberecht sieht die Versagung, Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis sowie die Untersagung eines Gewerbes bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit vor (z. B. §§ 33c, 34a, 34c, 35, 38 GewO, § 15 GastG). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann auch aus steuerrechtlichen Sachverhalten hergeleitet werden. Die Finanzbehörden sind aufgrund eines zwingenden öffentlichen Interesses an der Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Offenbarung von steuerlichen Verhä...

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