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Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften
Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting verfassungswidrig ist. Im Streitfall haben die Richter daher den angefochtenen Einkommensteuerbescheid im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes von der Vollziehung ausgesetzt. Die Beschwerde zum BFH wurde zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt derzeit noch nicht vor. Hinsichtlich der Frage, ob die Versagung der Zusammenveranlagung und des Splittingtarifs für Lebenspartnerschaften mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, sind beim BVerfG bereits entsprechende Verfassungsbeschwerden anhängig (Az. 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07).