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KG 20.08.2010 1 Ws (B) 51/07, NWB 52/2010 S. 4257

Berufsrecht | Mandatsgeheimnis gegenüber der Datenschutz-Aufsichtsbehörde

Rechtsanwälte sind weder verpflichtet noch ohne Einwilligung des Mandanten befugt, mandatsbezogene Informationen gegenüber den Datenschutzbehörden offenzulegen. Dem Auskunftsverlangen der Datenschutzbehörde stehen § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG, § 43a Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO entgegen. Solche Auskünfte sind im Gegenteil strafbar (§ 203 StGB). Im Streitfall sollte gegen einen Strafverteidiger durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ein Bußgeld über 3.000 € verhängt werden, weil er sich geweigert hatte, Auskunft über zwei in der Hauptverhandlung zitierte Briefe zu geben.

Anmerkung:

Derartige Auskünfte sind vom Anwalt grds. zu verweigern. Nicht nur vereinzelt gehen derartige Auskunftsverlangen in Strafverfahren von einem Verfahrensgegner oder Dritten aus (vgl. § 34 Abs. 1 BDSG). Die Entscheidung des KG ist – soweit ersichtlich – die erste oberger...

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