BFH Beschluss v. - XI B 74/09

Erhebung von Aussetzungszinsen; Verzicht auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, AO § 234 Abs. 2, AO § 237 Abs. 4, AO § 163 Abs. 1, AO § 227

Instanzenzug: FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 3 K 378/09

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.

2 1. Wird die Beschwerde —wie im Streitfall— mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, so muss in der Beschwerdebegründung eine bestimmte —abstrakte— klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und —unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur— deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden; kein Klärungsbedarf besteht im Allgemeinen mehr, wenn eine Rechtsfrage bereits vom Bundesfinanzhof (BFH) geklärt worden ist (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 26, 32, m.w.N.; , BFH/NV 2008, 2065).

3 2. Die Klägerin macht geltend, es sei die Rechtsfrage zu klären, ob ein sachlicher Billigkeitsgrund für den Verzicht auf Aussetzungszinsen gemäß § 237 Abs. 4 i.V.m. § 234 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gegeben sei, wenn zwischen dem Finanzamt (FA) des Rechnungsausstellers und dem des Empfängers unterschiedliche Auffassungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung eines Rechtsgeschäfts bestehen und der Empfänger entsprechend der Rechtsauffassung des FA des Rechnungsausstellers die ausgewiesene Umsatzsteuer bezahlt und diese als Vorsteuer abzieht, und das FA des Rechnungsempfängers die Vollziehung eines auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung erlassenen Steuerbescheides allein deshalb aussetzt, weil ein Verfahren beim BFH anhängig ist und die strittige Rechtsfrage dann im Sinne der Rechtsauffassung des für den Rechnungsempfänger zuständigen FA entschieden wird, so dass die Rechnung allein deshalb korrigiert werden muss.

4 Im Ergebnis geht die Frage der Klägerin dahin, ob auf die Erhebung von Aussetzungszinsen dann zu verzichten ist, wenn die Ursache für die Aussetzung darin liegt, dass eine Geschäftsbeziehung von dem FA des Leistenden und dem des Leistungsempfängers umsatzsteuerrechtlich unterschiedlich beurteilt wird und sich die ursprüngliche („ausgesetzte”) Beurteilung des FA der Klägerin zwar als richtig herausstellt, die Klägerin und ihr Geschäftspartner aber faktisch gezwungen waren, sich zunächst nach der —letztlich unzutreffenden— Rechtsauffassung des FA des Leistenden zu richten.

5 3. Die dargestellte Rechtsfrage bedarf keiner Klärung durch den BFH, weil sie sich auf der Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres im Sinne der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beantworten lässt. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (, BFH/NV 2008, 753).

6 Die Voraussetzungen, unter denen auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen verzichtet werden kann, decken sich mit den Voraussetzungen für Billigkeitsmaßnahmen nach den §§ 163 Abs. 1 und 227 Abs. 1 AO (, BFHE 152, 310, BStBl II 1988, 402). In der Rechtsprechung sind die generellen Maßstäbe für den (Teil-)Erlass von Nachzahlungszinsen bzw. von Aussetzungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 227 bzw. gemäß § 237 Abs. 4 i.V.m. § 234 Abs. 2 AO geklärt.

7 a) Mit der Erhebung von Aussetzungszinsen sollen der Zinsnachteil des Steuergläubigers, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) erhält, und der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden (vgl. , BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498). Nach der Rechtsprechung behält der durch die Verzinsung vom Gesetzgeber bezweckte Vorteilsausgleich grundsätzlich auch dann seinen Sinn, wenn staatliche Stellen für deren Entstehung und Höhe (mit-)verantwortlich sind (vgl. , BFHE 183, 353, BStBl II 1997, 716) und beispielsweise ohne Hinzutun des Steuerpflichtigen die angemessene Verfahrensdauer überschritten wird, und zwar auch für die Zeitspanne zwischen dem zeitlich angemessenen und dem tatsächlichen, späteren Prozessende (BFH-Urteil in BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498). Ob die möglichen Zinsvorteile tatsächlich gezogen worden sind, ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. , BFHE 203, 410, BStBl II 2004, 39).

8 Danach hat das FG zu Recht die Ansicht der Klägerin zurückgewiesen, dass ihr die Aussetzungszinsen deshalb erlassen werden müssten, weil das FA ihrer Geschäftspartnerin dafür verantwortlich sei, dass sie die ihr zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer habe bezahlen müssen und diese dementsprechend als Vorsteuer abgezogen habe.

9 b) Entscheidend bei der Prüfung eines (Teil-)Erlasses von Aussetzungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen ist nach der Rechtsprechung allerdings, ob der Steuerschuldner aufgrund der erst späteren Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt hat, weil er von der Zahlung dieser geschuldeten Steuer vorerst —wegen unzutreffender Steuerfestsetzung— „freigestellt” gewesen ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 753, und vom V B 24/05, BFH/NV 2007, 208).

10 Die Klägerin ist aufgrund der AdV des Steuerbescheides, in dem der hier streitige Vorsteuerabzug nicht anerkannt worden war, zunächst von der Zahlung der dem Aussetzungsbetrag entsprechenden —und wie sich herausgestellt hat zu Recht geschuldeten— Steuer insofern „freigestellt” gewesen (, BFH/NV 2006, 1434, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2006, 857), als sie zunächst den Liquiditätsvorteil des Vorsteuerabzugs bis zur Aufhebung der AdV nutzen konnte.

11 Die Klägerin spricht insoweit selbst von einem Liquiditätsvorteil. Soweit sie dazu weiter ausführt, es handele sich dabei lediglich um den Betrag, den sie bereits an den Rechnungsaussteller gezahlt habe, ändert dies nichts daran, dass sie ohne die AdV wegen der Versagung des Vorsteuerabzugs einen höheren Umsatzsteuerbetrag an ihr FA, den Beklagten und Beschwerdegegner, hätte abführen müssen und somit durch die Aussetzung einen Liquiditätsvorteil erlangt hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 194 Nr. 2
DAAAD-58626