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KSR Nr. 12 vom Seite 2

Steuerliche Behandlung eines versehentlich nicht als Betriebsvermögen erfassten Wirtschaftsguts

Keine Nachholung der Abschreibung

Susanne Christ

Ein aktuelles BFH-Urteil kann Steuerberater hart treffen: Denn erfassen sie versehentlich ein Wirtschaftsgut nicht als Betriebsvermögen, darf die AfA bei späterer Erfassung des Wirtschaftsguts nicht nachgeholt werden. Das gilt auch, wenn es sich um notwendiges Betriebsvermögen handelt und der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Das hat zur Folge, dass Fehler nach Bestandskraft der Bescheide grundsätzlich nicht mehr korrigiert werden können, so dass das Haftungsrisiko der Beratung steigt. Anders ist es, wenn für ein bereits als Betriebsvermögen erfasstes Wirtschaftgut die AfA versehentlich nicht oder zu niedrig geltend gemacht wird. Diese darf nach wie vor grundsätzlich nachgeholt werden.

Patent war versehentlich nicht als Betriebsvermögen erfasst worden

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte es der Steuerpflichtige versäumt, ein Patent als notwendiges Betriebsvermögen zu erfassen und in seiner Einnahmenüberschuss-Rechnung entsprechende Abschreibungen vorzunehmen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung fiel der Fehler auf; aufgrund einer tatsächlichen Verständigung wurde das Patent als notwendiges Betriebsvermögen erfasst und in den noch nicht...

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