BAG Beschluss v. - 5 AZN 861/10

Besetzung des Gerichts - Geschäftsverteilung

Gesetze: § 72 Abs 2 Nr 3 Alt 1 ArbGG, § 547 Nr 1 ZPO, § 35 Abs 1 S 1 ArbGG, § 35 Abs 2 ArbGG, § 35 Abs 3 S 2 ArbGG, § 17 Abs 1 ArbGG, § 21e Abs 1 S 1 GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Instanzenzug: ArbG Magdeburg Az: 5 Ca 3426/08 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Az: 2 Sa 424/09 Urteil

Gründe

1I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

2II. Die Beschwerde ist unbegründet. Der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO besteht nicht.

31. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG zuzulassen, wenn ein Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO geltend gemacht wird und vorliegt. Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts gemäß § 547 Nr. 1 ZPO liegt vor, wenn über die Rechtsstreitigkeit andere Richter entscheiden als die gesetzlich berufenen. „Gesetzlicher Richter“ bedeutet, dass sich der für die einzelne Sache zuständige Richter im Voraus eindeutig aus einer allgemeinen Regelung ergeben muss ( - Rn. 11, AP ZPO § 547 Nr. 7).

42. Die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt war bei der anzufechtenden Entscheidung vorschriftsmäßig besetzt iSd. § 547 Nr. 1 ZPO. Es hat in der von § 35 Abs. 2 ArbGG vorgeschriebenen Besetzung mit einem Vorsitzenden, dem Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts, und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber mündlich verhandelt und entschieden.

53. Die Zuteilung der Sache an die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts entsprach dem Geschäftsverteilungsplan.

6a) Es kann dahinstehen, ob die Zuteilung der Sache an die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts nicht bereits B. II. Nr. 2 des Geschäftsverteilungsplans als Ergebnis einer Reihenfolge entsprochen hätte. Denn nach dem ausdrücklichen Beschluss des Präsidiums des Landesarbeitsgerichts vom , welches bei Zweifeln über die geschäftsplanmäßige Zuteilung entscheidungsbefugt ist (A. II. des Geschäftsverteilungsplans des Präsidiums des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt für das Jahr 2009) war für den vorliegenden Rechtsstreit die 2. Kammer zuständig. Anhaltspunkte dafür, dass der Präsidiumsbeschluss vom selbst nicht den Voraussetzungen des Geschäftsverteilungsplans entsprach, gibt es nicht.

7b) Doch selbst wenn eine Zuteilung an die 2. Kammer bereits unzweifelhaft nach der Reihenfolge und damit in Abhängigkeit von der Zuteilung von Rechtsstreitigkeiten an die 7. Kammer erfolgt wäre, läge kein absoluter Revisionsgrund vor.

8aa) Für die Landesarbeitsgerichte schreibt § 35 Abs. 1 ArbGG vor, dass es aus dem Präsidenten und ua. „der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden“ besteht. Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber tätig, § 35 Abs. 2 ArbGG. Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern, § 35 Abs. 3 ArbGG.

9bb) § 35 Abs. 1 ArbGG geht davon aus, dass die Richter, die die Funktion eines Kammervorsitzenden am Landesarbeitsgericht ausüben, an diesem Gericht planmäßig angestellt und als „Vorsitzende Richter am Landearbeitsgericht“ ernannt sind. Nur einem solchen garantiert Art. 97 Abs. 2 GG die persönliche Unabhängigkeit durch Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit. Die Heranziehung von nicht planmäßig angestellten Richtern (Richtern auf Probe, abgeordneten Richtern) darf deshalb nur in den Grenzen erfolgen, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben (so schon u. 1 BvL 21/52 - BVerfGE 4, 331, 345). Sie muss die Ausnahme sein und darf nicht zur Regel werden ( u. 247/61 - BVerfGE 14, 156, 163 f.). Hier sind strenge Maßstäbe anzulegen ( - Rn. 34 mwN, BAGE 123, 46).

10cc) Von der vorschriftsmäßigen Besetzung der Kammern ist deren Bildung und die Zuteilung von Rechtsstreitigkeiten nach der Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans zu unterscheiden, § 21e Abs. 1 GVG. Die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt war gemäß § 35 Abs. 3 iVm. § 17 ArbGG ordnungsgemäß gebildet. Dass seit mehreren Jahren ein Richter am Arbeitsgericht als Vorsitzender der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt im Zeitpunkt der Zuteilung des Rechtsstreits an die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts tätig und diese selbst deshalb gegebenenfalls nicht vorschriftsmäßig besetzt war, änderte nichts an der ordnungsgemäßen Bildung der 7. Kammer und deren Kammerzuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan. Eine gegebenenfalls fehlerhafte Besetzung der 7. Kammer berührt nicht deren wirksame Bildung und die wirksame Zuteilung von Rechtsmitteln an diese Kammer.

11III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
RAAAD-55474