Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde - 51 - S 0224 - 002/09

Einsprüche gegen die Festsetzung von Gebühren für verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO; Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO

Bezug:

Hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Erteilung verbindlicher Auskünfte ist beim BFH erneut ein Verfahren anhängig geworden. Es handelt sich dabei um die Revision gegen das . Das Aktenzeichen des Revisionsverfahrens lautet I R 61/10. Einsprüche gegen die Festsetzung von Gebühren für die Erteilung verbindlicher Auskünfte ruhen daher gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes, wenn der Einspruch auf das anhängige Verfahren gestützt wird.

Mit hat das Niedersächsische Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung einer Gebührenfestsetzung abgelehnt. Ungeachtet der gegen diesen Beschluss beim BFH eingelegten Beschwerde (Az. I B 136/10) ist bei Einsprüchen gegen die Festsetzung von Gebühren für die Erteilung verbindlicher Auskünfte auch weiterhin keine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Denn in der o. g. Entscheidung des Finanzgerichts Münster sowie mit den rechtskräftigen (EFG 2010, S. 1284), des und des wurde die Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung überzeugend bestätigt, sodass ernstliche Zweifel daran nicht gegeben sind.

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde v. - 51 - S 0224 - 002/09

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Fundstelle(n):
CAAAD-55226