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BMF 11.10.2010 IV C 5 - S 2353/08/10007, NWB 42/2010 S. 3340

Lohnsteuer | Umzugsbedingte Unterrichtskosten und Auslagen

Nach dem gilt zur Anwendung der §§ 610 BUKG für Umzüge ab Folgendes: (1) Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab  1.603 €. (2) Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt (a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab  1.271 €; (b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab  636 €. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 280 €.

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