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IWB Nr. 19 vom Seite 713

Berücksichtigung finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

Endlich Klarheit durch den BFH

Jens Intemann

Unter welchen Voraussetzungen Verluste einer Betriebsstätte, die in einem Mitgliedstaat der EU ansässig ist, bei der Besteuerung des inländischen Stammhauses berücksichtigt werden müssen, war auch nach der Leitentscheidung des , Lidl Belgium NWB JAAAC-80208) ungeklärt. Zwar hatte der EuGH entschieden, dass es gemeinschaftsrechtlich nur geboten ist, Verluste bei der Besteuerung des Stammhauses zu berücksichtigen, die von der Betriebsstätte endgültig nicht mehr genutzt werden können (sog. finale Verluste). Der EuGH hatte jedoch nicht weiter ausgeführt, unter welchen konkreten Voraussetzungen ein solcher finaler Verlust vorliegt. Der BFH hat nun in einer Reihe von Entscheidungen konkretisiert, wann ein finaler Betriebsstättenverlust im Sinne der EuGH-Rechtsprechung vorliegt, den das inländische Stammhaus von seinen eigenen Gewinnen abziehen kann.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie in .

I. Verlustberücksichtigung mit Freistellungs-DBA

[i]Besteuerungsrecht nach DBAEine Betriebsstätte stellt rechtlich einen unselbständigen Teil des Gesamtunternehmens dar, so dass der Gewinn oder Verlust grundsätzlich für das Stammhaus und die Betrieb...

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