BGH Beschluss v. - 3 StR 229/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, nachdem der darauf gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts vom den Verteidigern des Verurteilten zugestellt worden war und die Gegenerklärung vom vorlag. Mit einem beim Bundesgerichtshof am eingegangenen Schreiben erhebt der Verurteilte eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO und trägt hierzu vor, der Senatsbeschluss berücksichtige nicht das Revisionsvorbringen, im angefochtenen Urteil sei zu Unrecht eine Strafrahmenmilderung nach § 31 BtMG in zumindest analoger Anwendung nicht gewährt worden, wozu auch der Generalbundesanwalt keine Stellung genommen habe.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonst den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Senat hat mit der Formulierung "nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet" auf den nach dieser Vorschrift vorausgesetzten begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom Bezug genommen. Die maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag ( Rn. 5; Beschluss vom - 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7).

Dabei ist es unschädlich, dass der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift zu dem Vorbringen der Revision, eine Strafrahmenmilderung hätte zumindest nach § 31 BtMG analog gewährt werden müssen, nicht ausführlich Stellung genommen hat. Ebenso wenig wie der Verwerfungsbeschluss des Senats muss die Zuschrift des Generalbundesanwalts zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in allen Einzelheiten auf jeden von der Verteidigung angesprochenen Punkt eingehen (vgl. Rn. 22; Beschluss vom - 2 BvR 1225/01 Rn. 9 und 10; Urteil vom - 2 BvR 677/86 Rn. 3; Rn. 3; Beschluss vom - 3 StR 131/09 Rn. 4). Dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie hier - um rechtlich eher fernliegende Erwägungen handelt.

Die Nichtanwendung des § 31 BtMG wurde im angefochtenen Urteil ebenso ausdrücklich erörtert wie die als strafmildernd berücksichtigten Angaben des Verurteilten zu seinen Taten wie auch zu weiteren Tatbeteiligten. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift unter ausdrücklicher Erwähnung der strafmildernd gewerteten Aufklärungsbemühungen die aus seiner Sicht maßgeblichen Gesichtspunkte, weshalb das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten enthält, dargelegt. Das war hier ausreichend.

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Fundstelle(n):
HAAAD-52988