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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 1951/07 F EFG 2011 S. 19 Nr. 1

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 181 Abs.1 Satz 1

Abzug von Finanzierungsaufwendungen als Sonderwerbungskosten

Leitsatz

Der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids wegen bislang nicht als Sonderwerbungskosten erklärter Finanzierungsaufwendungen eines Beteiligten (Disagio und Vorfälligkeitsentschädigung i. H. v. rd. 76.000 €) steht kein grobes Verschulden i. S. d. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO entgegen, wenn die unvollständige Erklärung auf einem als schlichtes Übersehen einzustufenden und bei überschlägiger Überprüfung nicht erkennbaren Fehler eines bewährten und ausreichend qualifizierten Mitarbeiters des steuerlichen Beraters bei der Auswertung der vorgelegten Unterlagen beruht und die dem Aufwand zugrunde liegende Umschuldung aus Sicht des Beteiligten kein so außergewöhnlicher Vorgang war, dass er ihm bei der Überprüfung der Erklärung und des Bescheides in jedem Fall erinnerlich gewesen sein müsste.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AO-StB 2010 S. 356 Nr. 12
EFG 2011 S. 19 Nr. 1
StBW 2010 S. 928 Nr. 20
DAAAD-52946

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.04.2009 - 7 K 1951/07 F

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