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FG München Urteil v. - 10 K 2876/09

Gesetze: AO § 119 Abs. 1, AO § 121 Abs. 1, AO § 91 Abs. 1, AO § 110, BGB § 133, BGB § 157

Keine Bestandskraftwirkung eines den Kindergeldanspruch ablehnenden Bescheids bis zum Monat seiner Bekanntgabe bei abweichendem Regelungsgehalt

Leitsatz

Lehnt die Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld ab, entfaltet der Ablehnungsbescheid keine Bestandskraftwirkung bis zum Monat seiner Bekanntgabe, wenn sich für den Anspruchsteller aus dem Gesamtinhalt des Bescheides ergibt, dass die Familienkasse den Kindergeldanspruch nicht bis zum Bekanntgabezeitpunkt, sondern nur für einen kürzeren Zeitraum geprüft hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAD-52932

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 02.07.2010 - 10 K 2876/09

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