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StuB Nr. 19 vom Seite 727

Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB

Spannungsverhältnis zwischen Informationsfunktion und Gläubigerschutz?

Dr. Devrimi Kaya und Dipl.-jur. oec. Lena Borgwardt
Kernfragen
  • Welche Posten sind von der Ausschüttungssperre gem. § 268 Abs. 8 HGB betroffen?

  • Was ist in Bezug auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert zu beachten?

  • Wie ist die Einführung der Ausschüttungssperre aus der Perspektive von Informationsfunktion und Gläubigerschutz zu beurteilen?

Mit dem BilMoG wurde eine außerbilanzielle Ausschüttungssperre in § 268 Abs. 8 HGB verankert. Diese erstreckt sich auf bestimmte Aktivmehrungen, bei denen besondere Risiken oder Unsicherheiten bestehen. Die Intention des Gesetzgebers ist es, die Informationsfunktion des Jahresabschlusses unter gleichzeitiger Wahrung des Gläubigerschutzes zu stärken. Bei genauerer Betrachtung der Funktionsweise der Ausschüttungssperre und möglicher Anwendungsprobleme stellt sich die Frage, ob die Zielsetzung des Gesetzgebers erfüllt wurde.

Praxisfall zur Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB: Lüdenbach, NWB VAAAD-47954

I. Einleitung

„Kerngedanke einer Ausschüttungssperre ist, dass Unternehmen Vermögen, das einer Ausschüttungssperre unterliegt, nicht an die Anteilseigner ausschütten dürfen.” Mit dieser Aussage begründet der Gesetzgeber die Ausschüttungssperre im Gesetzentwurf zu...

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Seiten: 7
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Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB

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