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NWB direkt Nr. 40 vom Seite 1044

Stille Gesellschaften, partiarische Darlehen und Unterbeteiligungen

Niels Worgulla

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB SAAAD-52633 Die den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zuzuordnenden Einkunftsquellen aus typischen stillen Gesellschaften, typischen Unterbeteiligungen und partiarischen Darlehen weisen mehrere ertragsteuerliche Besonderheiten auf, die bei der steuerlichen Gestaltung genutzt werden können.

Abgrenzung der Einkunftsquellen

[i]Abgrenzung stille Gesellschaft, Unterbeteiligung, partiarisches DarlehenBei einer stillen Gesellschaft beteiligt sich ein Dritter an einem Handelsgewerbe eines Kaufmanns i. S. der §§ 1 ff. HGB mit einer in dessen Vermögen übergehenden Einlage gegen einen Anteil an Gewinn oder Verlust des Handelsgewerbes. In Abgrenzung dazu begründet die Unterbeteiligung nur eine Beteiligung an einem Mitunternehmeranteil oder einem Gesellschaftsanteil, so dass sie nur zwischen dem Haupt- und Unterbeteiligten besteht. Der wesentliche Unterschied zum partiarischen Darlehen ist hingegen, dass es beim partiarischen Darlehen an einem gemeinsamen Zweck fehlt. Außerdem bedarf es der Abgrenzung der typischen stillen Gesellschaft von der atypischen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb vermittelt. Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob eine Mitunternehmerschaft des stillen Gesellschafters begründet wird, so dass eine atypische Beteiligung besteht. Entsp...

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