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NWB Nr. 39 vom Seite 3130

Karenzentschädigung bei überschießenden Wettbewerbsverboten

Auswirkungen der teilweisen Unwirksamkeit von Wettbewerbsverboten

Dr. Jochen Blöse

[i]Kleinsorge, Vertragsstrafenvereinbarung im Arbeitsvertrag, NWB 45/2009 S. 3508 Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur dann wirksam, wenn es dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des dadurch Begünstigten dient. Ist das Wettbewerbsverbot weiter gefasst als zu diesem Zweck erforderlich, ist es insoweit unwirksam. Die Unverbindlichkeit erfasst also nicht das Wettbewerbsverbot insgesamt, sondern nur seinen überschießenden Teil. In einer solchen Konstellation fragt sich, welche Konsequenzen sich für eine vereinbarte Karenzentschädigung ergeben. Dazu hat das BAG in einer aktuellen Entscheidung Stellung genommen.

I. Grundlegendes zu Wettbewerbsverboten

[i]Wettbewerbsverbote finden sich insbesondere bei Mitarbeitern im Vertrieb und in Know-how-intensiven BereichenNachvertragliche Wettbewerbsverbote haben für die Vertragsgestaltung eine immense Bedeutung. Immer dann, wenn es darum geht, Know-how und/oder Kundenbeziehungen zu schützen, wird dieses Instrument erörtert. Daraus folgt auch schon, im Verhältnis zu welchen Mitarbeitern Wettbewerbsverbote relevant sind. Dies sind einerseits Vertriebsmitarbeiter. Für den Handelsvertreter enthält dabei das Gesetz in § 90a HGB eine spezielle Regelung. Aber auch in den Arbeitsverträgen festangestellter Vertriebsmitarbeiter wird sehr häufig eine entsprechende Klausel verei...

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