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LAG Berlin-Brandenburg 03.06.2010 15 Sa 166/10, NWB 37/2010 S. 2938

Arbeitsrecht | Duldung von Mehrarbeit und Anforderungen an betriebliche Organisation des Arbeitgebers

Verlangt ein angestellter Rechtsanwalt erst nach zweieinhalb Jahren die Bezahlung von mehr als 900 Stunden unbezahlter Mehrarbeit, kann der Arbeitgeber dem nicht den Einwand der Verwirkung entgegengehalten und sich nicht auf fehlende Kenntnis berufen. Denn der Arbeitgeber duldet Überstunden, falls er Arbeitsleistungen, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, entgegennimmt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erbringung von Überstunden/Mehrarbeit über mehrere Wochen erfolgt und der Arbeitgeber keine organisatorischen Vorkehrungen trifft, um eine freiwillige Ableistung zu unterbinden. Dies ergibt sich bei einer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auch daraus, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden...

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