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BFH 28.04.2010 I R 78/08, NWB 31/2010 S. 2435

Körperschaftsteuer | Ablösung von Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Nach dem Eintritt des Versorgungsfalls ist eine Pensionsrückstellung mit dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahrs zu bewerten. Ein Verstoß gegen § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 i. V. mit Nr. 2 zweiter Halbsatz EStG und die daraus abzuleitenden sog. Überversorgungsgrundsätze liegt nur vor, wenn künftige [i]Versagung wegen ÜberversorgungPensionssteigerungen oder -minderungen am Bilanzstichtag berücksichtigt werden, nicht jedoch, wenn die zugesagte Pension höher als der zuletzt gezahlte Aktivlohn ist (Bestätigung des BStBl 2004 I S. 1045, Tz. 6). (2) Bei der Prüfung, ob eine sog. Überversorgung vorliegt, sind in die Berechnung der Aktivbezüge auch bei einer Betriebsaufspaltung nur diejenig...BStBl 2008 II S. 523BStBl 2008 I S. 681BStBl 1999 I S. 512BStBl 2005 II S. 261BStBl 2005 I S. 619BStBl 1996 II S. 204BStBl 2008 II S. 523

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