BGH Beschluss v. - IX ZB 208/08

Insolvenzverwaltervergütung: Berechnung bei Betriebsfortführung

Gesetze: § 1 Abs 1 S 1 InsVV, § 1 Abs 2 Nr 4 S 1 InsVV, § 1 Abs 2 Nr 4 S 2 Buchst b InsVV

Instanzenzug: LG Freiburg (Breisgau) Az: 3 T 246/07 Beschlussvorgehend AG Lörrach Az: 20 IN 3/99

Gründe

1Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners fort, berechnet sich seine Vergütung wie auch sonst grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV). Einnahmen aus der Betriebsfortführung werden dabei jedoch nur abzüglich der Ausgaben berücksichtigt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV). Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung wirft der vorliegende Festsetzungsfall in diesem Zusammenhang nicht auf. Die Berechnungsweise des Insolvenzgerichts, das vom Kontoguthaben zum Zeitpunkt der Erstellung der Schlussrechnung ausgegangen ist und diesem Betrag die Verfahrenskosten und die abwicklungsbedingten Masseverbindlichkeiten hinzugerechnet hat, kann zum richtigen Ergebnis führen, wenn sichergestellt ist, dass die Betriebsfortführung nicht zu einem negativen Ergebnis geführt hat. Diese Prüfung hat das Insolvenzgericht im Anschluss an die Ermittlungen des beauftragten Sachverständigen (Seiten 30 und 31-35 des Berichts vom ) vorgenommen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat. Auch der Verwalter geht von einem positiven Fortführungsergebnis aus, wenn auch in einer abweichenden Höhe. Bei dieser Sachlage ist die Berechnungsmethode des Insolvenzgerichts nicht zu beanstanden.

3Auch im Zusammenhang mit der Bemessung des Zuschlags, den das Insolvenzgericht dem Verwalter für die Betriebsfortführung gewährt hat, stellen sich keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Die Höhe des Zuschlags ist vom Tatrichter unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu bemessen. Von den Grundsätzen, die nach der Rechtsprechung des Senats dabei zu beachten sind, sind die Vorinstanzen jedenfalls nicht zum Nachteil des Verwalters abgewichen. Dass die gebotene Vergleichsberechnung (, ZIP 2008, 514 Rn. 7 m.w.N.) nicht vorgenommen wurde, hat sich zugunsten des Verwalters ausgewirkt.

Ganter                            Raebel                            Kayser

                    Pape                              Grupp

Fundstelle(n):
FAAAD-47313