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LG Hildesheim 18.02.2010 25 KLS 5101 Js 76196/06, NWB 28/2010 S. 2202

Berufsrecht | Steuerberater als Verteidiger

Werden einem Angeschuldigten in einer Anklage sowohl Steuerstraftaten als auch andere Straftaten zur Last gelegt, ist der Steuerberater nicht nur qua Gesetz zur Verteidigung der Steuerstraftaten berechtigt, sondern wegen der dazu in zeitlichem Zusammenhang stehenden anderen Straftaten (hier: Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Lohnsteuerhinterziehung für denselben Tatzeitraum) auch – in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt – als Verteidiger nach § 392 Abs. 1 AO zuzulassen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerberater die streitbefangenen Steuererklärungen erstellt und im Ermittlungsverfahren als Zeuge vernommen worden ist, denn es ist allein Sache des Angeschuldigten zu entscheiden, wie er seine Verteidigung ausrichtet.

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