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StuB Nr. 13 vom Seite 510

Aufteilung Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Interesse

Dipl.-Finw. StB Michael Seifert

Bei einer einheitlich zu beurteilenden Sachzuwendung an Arbeitnehmer scheidet eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse aus. Danach ist eine vom Arbeitgeber getragene Übernahme von Kurkosten grundsätzlich als Arbeitslohn zu werten ( NWB SAAAD-43402, DB 2010 S. 1098 = Kurzinfo StuB 2010 S. 445). Im Urteilsfall erzielte der Kläger als Fluglotse Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Arbeitsvertrag war u. a. geregelt, dass sich der Kläger verpflichtet, auf Verlangen seines Arbeitgebers in Abständen von längstens fünf Jahren einer Regenerierungskur zu unterziehen. Der Arbeitgeber meldete den Kläger bei einer vierwöchigen Kur an und übernahm sämtliche Kosten (5.040 DM). Zum Kursprogramm gehörten im Wesentlichen Fitnesstraining und Massagen. Nach Auffassung des BFH handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn in Form einer Sachzuwendung. Die Kosten für die Kur stehen nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Auch wurde eine Kostenaufteilung verneint, weil die Aufteilung von gemischt veranlassten Kosten voraussetzt, dass eine Trennung möglich ist. Im Urteilsfall wurde von e...

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